Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der MS Stuckateur
Allen Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen der Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Insbesondere stellt auch die Ausführung von Lieferungen und Leistungen keine Anerkennung abweichender Bedingungen dar. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Abbedingung der Schriftform für Abweichungen bedarf der Schriftform. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
Diese AGB gelten gegenüber allen privaten Kunden und Unternehmern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.
1. Preisangebot, Kostenvoranschläge
1.1. Die Preisangebote werden in € angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst durch unsere Bestätigung des Auftrages.
1.2. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
2. Unterlagen
An Entwürfen, Zeichnungen und Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Zahlungsbedingungen
Im Falle eines Auftrages über die Erstellung eines Werks mit Montage sind 30 % des vereinbarten Entgelts bei Auftragsannahme fällig. Weitere 30 % des vereinbarten Entgelts werden 3 Wochen vor Montagebeginn fällig. Weitere 30 % des vereinbarten Entgelts werden bei Montagebeginn fällig. Zu jeder dieser Teilfälligkeiten erhält der Kunde eine gesonderte Zahlungsaufforderung.
Die restlichen 10 % des vereinbarten Entgelts werden mit Zugang der Rechnung fällig.
Die Annahme eines Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen.
4. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der gesetzliche Verzugszins gem. § 288 Abs. 2 BGB zu vergüten.
Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt diesen geltend zu machen.
5. Auftragsabwicklung
Im Falle eines Auftrages über die Erstellung eines Werks mit Montage sind wir erst nach Zahlung der ersten 30 % des vereinbarten Entgelts verpflichtet mit der Auftragsausführung zu beginnen.
Wir sind erst nach Zahlung der weiteren zweiten 30 % des vereinbarten Entgelts verpflichtet mit der Montage beim Kunden zu beginnen.
Wir sind berechtigt die Montagearbeiten ruhen zu lassen, sollte der Kunde nicht die weiteren dritten 30 % des vereinbarten Entgelts bei Montagebeginn bezahlen.
6. Abweichung vom Kostenvoranschlag
Ist im Falle eines Auftrages über die Erstellung eines Werks mit Montage eine Überschreitung des Endpreises von mehr als 15 % zu erwarten, so haben wir dies dem Kunden unverzüglich anzuzeigen.
In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Wir sind dann berechtigt vom Kunden einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu verlangen.
Eine Kündigung ist nicht möglich, wenn die Kostenüberschreitung darauf zurückzuführen ist, dass nachträglich auf Wunsch des Kunden Änderungen an der ursprünglichen Planung vorgenommen wurden.
7. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig. Durch die Ausführung von Teillieferungen entstehen für den Kunden keine zusätzlichen Kosten.
8. Lieferungsverzug
Vereinbarte Liefer-, Produktionsfristen oder sonstige Fristen sind für beide Parteien nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach schriftlicher Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Sollten diese Ereignisse im Falle eines Auftrags über ein Werk mit Montage länger als 3 Monate in sonstigen Fällen länger als 2 Monate andauern, so ist
der Kunde berechtigt nach schriftlicher Stellung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
9. Annahmeverzug
Nimmt der Kunde das bestellte Werk mit Montage unberechtigterweise nicht ab oder tritt er unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in Höhe eines Pauschalbetrages von 30 % des Netto-Auftragwertes, bei sonstiger Ware oder Werken ohne Montage in Höhe eines Pauschalbetrages von 20 %, zu verlangen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
10. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware/Werk geht mit der Abnahme im Falle der Montage ansonsten mit der Übergabe über. Im Fall der Versendung der Ware/Werk geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware/Werk mit der Auslieferung der Sache an ein branchenübliches Transportunternehmen oder sonstigen Dritten auf den Kunden über.
Kommt der Kunde mit der Annahme oder der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware/Werk auf den Kunden über.
11. Umarbeitungen, Renovierungen
Wir versichern, dass wir die Arbeiten mit größter Sorgfalt und fachmännischem Können ausführen, schließen aber die Haftung für Schäden, die bei der Umarbeitung oder Renovierung an Kundenstücken/-möbel entstehen und auf versteckte Mängel im Material oder Verarbeitung der Kundenstücken/-möbel zurückzuführen sind, aus.
12. Beanstandungen, Rügepflichten, Mängelhaftung
12.1. Rügepflichten
Der Kunde hat die Ware/Werk nach Erhalt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gerügt werden. Wenn sich erst später ein Mangel zeigt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, muss dieser ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gerügt werden.
In der Rüge sind Art und Umfang des Mangels anzugeben. Uns ist Gelegenheit zu geben, diese Angaben zu überprüfen und eine Überprüfung des Mangels vor Ort vorzunehmen.
Im Falle eines Auftrages über ein Werk mit Montage hat der Kunde das vertragsgemäße Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Hinsichtlich dabei festgestellter eventueller Mängel muss sich der Kunde seine Gewährleistungsrechte ausdrücklich im Abnahmeprotokoll vorbehalten.
Im Falle der Lieferung der Ware/Werk durch uns, ist die Ware unverzüglich zu untersuchen. Hinsichtlich dabei festgestellter eventueller Mängel muss sich der Kunde seine Gewährleistungsrechte ausdrücklich im Lieferschein vorbehalten.
12.2 Mängelhaftung
Sofern wir das Material für die Erstellung der Ware/Werk selbst gestellt haben, kann der Kunde bei Mängeln zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Uns stehen hierbei zwei Nacherfüllungsversuche zu. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Bessern wir im Rahmen der Nacherfüllung die bereits erbrachte Ware/Werk nicht nach, sondern erbringen auf neuem Material erstellte Ware/Werk, so können wir auf unsere Kosten das Material mit der mangelhaften Ware/Werk von dem Kunden zurückverlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
13. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt
13.1. Erweiteter Eigentumsvorbehalt
Sofern wir das Material für die Erstellung der Ware/Werk selbst gestellt haben bleibt die gelieferte Ware/Werk bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises und aller auch erst künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
13.2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware/Werk durch den Kunden findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsbetrages unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Bei untrennbarer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsbetrages für unsere Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verbindung. Der Kunde verwahrt jeweils das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.
b) Der Kunde ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus an uns ab und zwar in Höhe des jeweils noch ausstehenden Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er sich nicht in Verzug mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber befindet. Wenn sich der Kunde in Verzug mit seinen Zahlungsverpflichtungen befindet, können wir von dem Kunden die Mitteilung der zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen, insbesondere Forderungsbetrag, Name und Adresse des Drittschuldners, sowie Mitteilung der Abtretung an den Drittschuldner durch den Kunden verlangen. Auf unser besonders Verlangen hin hat der Käufer den betreffenden Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.
13.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen, sowie über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten und uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen.
14. Haftung und Haftungsbeschränkungen
14.1. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um von uns verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt.
14.2. Soweit wir für eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung – ausgenommen für den Fall der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden.
14.3. Wenn und soweit unsere Haftung nach Ziff. 14.1. -14.2. ausgeschlossen oder beschränkt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
14.4. Die gesetzliche Haftung bleibt hiervon unberührt.
15. Mündliche Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
16. Verjährung
Die Ansprüche wegen Mängeln der Leistung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten und Urkundenprozesse ist Gerichtsstand Stuttgart.
Für Verträge mit dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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